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BayBO Änderung für 'Bauturbo'-Fristen

Eine Änderung der BayBO, in Kraft getreten am 1. Januar 2026, führte Art. 82c ein, um Konflikte zwischen den Fristen des 'Bauturbo' im Baugesetzbuch und den Fristen für die Genehmigungsfiktion des Art. 58 Abs. 2 zu lösen. Dies soll Genehmigungsprozesse für Bauvorhaben optimieren.

Einordnung