BayBO Änderung für 'Bauturbo'-Fristen
Eine Änderung der BayBO, in Kraft getreten am 1. Januar 2026, führte Art. 82c ein, um Konflikte zwischen den Fristen des 'Bauturbo' im Baugesetzbuch und den Fristen für die Genehmigungsfiktion des Art. 58 Abs. 2 zu lösen. Dies soll Genehmigungsprozesse für Bauvorhaben optimieren.
Einordnung
- Jurisdiktion Deutschland
- Kategorie Planung, Flächennutzung und Genehmigung
- Rechtsstatus published
- Bindungsstatus binding_regional_law
- Wirksam ab 2026-01-01
- Quelle Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr