Deutschland: § 135a BauGB - Pflichten des Vorhabenträgers für Ausgleichsmaßnahmen in Natur und Landschaft
Paragraph 135a des Baugesetzbuches (BauGB) verpflichtet Vorhabenträger zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Dies umfasst die finanzielle Verantwortung für solche Maßnahmen, die Renaturierung oder Maßnahmen zur Reduzierung der Bodenversiegelung beinhalten können. Die Regelung zielt darauf ab, Umweltauswirkungen von Bauprojekten zu mindern.
Einordnung
- Jurisdiktion Deutschland
- Kategorie Planung, Flächennutzung und Genehmigung
- Rechtsstatus published
- Bindungsstatus binding_national_law
- Quelle Baugesetzbuch (BauGB) § 135a