Bundes-Klimaschutzgesetz: Öffentliche Beschaffung mit CO2-Preis
Paragraph 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) schreibt vor, dass öffentliche Stellen bei Planungen und Beschaffungen den Gesetzeszweck und die Klimaziele berücksichtigen müssen. Bei Investitionen und Beschaffungen auf Bundesebene ist ein CO2-Preis für Treibhausgasemissionen anzusetzen. Bei mehreren Realisierungsoptionen sind jene zu bevorzugen, die die Treibhausgasminderung über den gesamten Lebenszyklus zu den geringsten Kosten erreichen.
Einordnung
- Jurisdiktion Deutschland
- Kategorie Öffentliche Beschaffung
- Rechtsstatus published
- Bindungsstatus binding_national_law
- Wirksam ab 2019-12-12
- Quelle Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)